164.160
CH-BS
§ 1 Verordnung über die Beschleunigung und die Verzögerung des Stufenaufstiegs gemäss § 10 des Lohngesetzes - Zuständigkeit
§ 1 Verordnung über die Beschleunigung und die Verzögerung des Stufenaufstiegs gemäss § 10 des Lohngesetzes · Zuständigkeit
1. Die Departementsvorstehenden können für einzelne Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter bei nachhaltig ausgezeichneten Leistungen oder längerwährend ungenügenden Leistungen Abweichungen vom regulären Stufenaufstieg gemäss § 4 Lohngesetz vornehmen.
2. Die Departementsvorstehenden können die Befugnis, Abweichungen vom regulären Stufenaufstieg vorzunehmen, den Anstellungsbehörden übertragen.