164.150
EVO
CH-BS
§ 9 Verordnung über die Einreihung von Stellen sowie die Einstufung von Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt (Einreihungsverordnung, EVO) - Einstufung bei Eintritt in den Staatsdienst
Abschnitt
§ 9 Einreihungsverordnung, EVO · Einstufung bei Eintritt in den Staatsdienst
1. Die zuständige dezentrale Personalabteilung nimmt die Einstufungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vor.
2. Beginnt ein Anstellungsverhältnis spätestens am 1. Juli, wird der ordentliche Stufenverlauf im folgenden Jahr gewährt. Bei einem späteren Beginn erst im darauf folgenden Jahr.
3. ...