164.150
EVO
CH-BS
§ 8a Verordnung über die Einreihung von Stellen sowie die Einstufung von Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt (Einreihungsverordnung, EVO) - Überprüfung der Stellenbeschreibung
Abschnitt
§ 8a Einreihungsverordnung, EVO · Überprüfung der Stellenbeschreibung
1. Die dezentralen Personalabteilungen sind verpflichtet, bei Reorganisationen und Wiederbesetzungen in Absprache mit der oder dem Vorgesetzten die Stellenbeschreibungen auf ihre Aktualität zu überprüfen.
2. Die Stellenbeschreibung ist nach Rücksprache mit mindestens einer Stelleninhaberin oder einem Stelleninhaber anzupassen und zur Neubewertung vorzulegen, wenn sich der Schwierigkeitsgrad der Stelle durch eine inhaltliche Änderung erheblich erhöht oder gesenkt hat.