Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
164.150 EVO CH-BS

§ 8a Verordnung über die Einreihung von Stellen sowie die Einstufung von Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt (Einreihungsverordnung, EVO) - Überprüfung der Stellenbeschreibung

Abschnitt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8a Einreihungsverordnung, EVO · Überprüfung der Stellenbeschreibung

1. Die dezentralen Personalabteilungen sind verpflichtet, bei Reorganisationen und Wiederbesetzungen in Absprache mit der oder dem Vorgesetzten die Stellenbeschreibungen auf ihre Aktualität zu überprüfen.

2. Die Stellenbeschreibung ist nach Rücksprache mit mindestens einer Stelleninhaberin oder einem Stelleninhaber anzupassen und zur Neubewertung vorzulegen, wenn sich der Schwierigkeitsgrad der Stelle durch eine inhaltliche Änderung erheblich erhöht oder gesenkt hat.

← § 8 Einreihungsverordnung, EVO Verordnung über die Einreihung von Stellen sowie die Einstufung von Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt (Einreihungsverordnung, EVO) - Einreihung von Stellen, Grundsatz § 9 Einreihungsverordnung, EVO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →