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164.150 EVO CH-BS

§ 8 Verordnung über die Einreihung von Stellen sowie die Einstufung von Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt (Einreihungsverordnung, EVO) - Rechtsmittel bei Stelleneinreihungen

Abschnitt
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§ 8 Einreihungsverordnung, EVO · Rechtsmittel bei Stelleneinreihungen

1. Verfügungen, welche Neueinreihungen betreffen, können innert 30 Tagen von der Stelleninhaberin bzw. dem Stelleninhaber oder der bzw. dem zuständigen Vorgesetzten mit Einsprache beim Regierungsrat angefochten werden. Dieser entscheidet nach Anhören der Begutachtungskommission der Paritätischen Kommission für Personalangelegenheiten.

2. In gleicher Weise kann über die Ablehnung, das Verfahren der Neueinreihung durchzuführen, der Entscheid des Regierungsrats verlangt werden.

3. Verfügungen, welche die Ersteinreihung einer Stelle betreffen, können von der Stelleninhaberin bzw. dem Stelleninhaber mit Einsprache beim Regierungsrat angefochten werden, sofern die vorgesehene Lohnklasse bei Abschluss des Arbeitsvertrages noch nicht festgestanden hat.

4. Eine Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung.

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