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164.150 EVO CH-BS

§ 5 Verordnung über die Einreihung von Stellen sowie die Einstufung von Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt (Einreihungsverordnung, EVO) - Bewertungsgruppen

Abschnitt
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§ 5 Einreihungsverordnung, EVO · Bewertungsgruppen

1. Die Bewertungsgruppe setzt sich zusammen aus der Leiterin oder dem Leiter Vergütungsmanagement, der zuständigen Sachbearbeiterin oder dem zuständigen Sachbearbeiter Vergütungsmanagement, zwei dezentralen Personalleitenden und einer oder einem dezentralen Personalleitenden als Ersatzmitglied. In der Bewertungsgruppe sollen möglichst beide Geschlechter vertreten sein.

2. Die dezentralen Personalleitenden bestimmen ihre Vertreterinnen und Vertreter.

3. Die dezentralen Personalleitenden treten bei der Behandlung von Geschäften aus ihrem Departement in den Ausstand und werden durch das Ersatzmitglied ersetzt.

4. Stimmberechtigt sind alle vier Mitglieder der Bewertungsgruppe. Die Leiterin oder der Leiter Vergütungsmanagement leitet die Bewertungsgruppe und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

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