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164.150 EVO CH-BS

§ 4a Verordnung über die Einreihung von Stellen sowie die Einstufung von Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt (Einreihungsverordnung, EVO) - Verfahrensablauf

Abschnitt
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§ 4a Einreihungsverordnung, EVO · Verfahrensablauf

1. Besteht zwischen der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher und HR BS Konsens betreffend die Einreihung der Stelle, leitet HR BS den Antrag direkt an den Regierungsrat weiter.

2. Beim Vorliegen eines Dissenses zwischen der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher und HR BS wird der Antrag der Bewertungsgruppe zur Antragstellung überwiesen.

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