164.150
EVO
CH-BS
§ 4 Verordnung über die Einreihung von Stellen sowie die Einstufung von Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt (Einreihungsverordnung, EVO) - Stellungnahme der dezentralen Personalstelle
Abschnitt
§ 4 Einreihungsverordnung, EVO · Stellungnahme der dezentralen Personalstelle
1. In einem Mitbericht nimmt die zuständige Personalabteilung zum Antrag begründet Stellung und schlägt ein Datum für die Inkraftsetzung vor.