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164.150 EVO CH-BS

§ 2 Verordnung über die Einreihung von Stellen sowie die Einstufung von Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt (Einreihungsverordnung, EVO) - Stellenbewertungsverfahren

Abschnitt
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§ 2 Einreihungsverordnung, EVO · Stellenbewertungsverfahren

1. Das Stellenbewertungsverfahren besteht aus der Bewertung und der Einreihung einer Stelle.

2. Muss eine neue Stelle kurzfristig besetzt werden, nimmt HR Basel-Stadt (HR BS) auf Antrag der Dezentralen Personalabteilung auf Basis der Stellenbeschreibung und des Organigramms für die Dauer des Verfahrens nach Abs. 1 eine provisorische Einreihung vor.

3. HR BS regelt die Einzelheiten in einer Richtlinie.

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