164.150
EVO
CH-BS
§ 2 Verordnung über die Einreihung von Stellen sowie die Einstufung von Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt (Einreihungsverordnung, EVO) - Stellenbewertungsverfahren
Abschnitt
§ 2 Einreihungsverordnung, EVO · Stellenbewertungsverfahren
1. Das Stellenbewertungsverfahren besteht aus der Bewertung und der Einreihung einer Stelle.
2. Muss eine neue Stelle kurzfristig besetzt werden, nimmt HR Basel-Stadt (HR BS) auf Antrag der Dezentralen Personalabteilung auf Basis der Stellenbeschreibung und des Organigramms für die Dauer des Verfahrens nach Abs. 1 eine provisorische Einreihung vor.
3. HR BS regelt die Einzelheiten in einer Richtlinie.