164.150
EVO
CH-BS
§ 18 Verordnung über die Einreihung von Stellen sowie die Einstufung von Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt (Einreihungsverordnung, EVO)
§ 18 Einreihungsverordnung, EVO
1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend auf den 1. Juli 1995 wirksam.