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164.150 EVO CH-BS

§ 18 Verordnung über die Einreihung von Stellen sowie die Einstufung von Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt (Einreihungsverordnung, EVO)

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§ 18 Einreihungsverordnung, EVO

1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend auf den 1. Juli 1995 wirksam.

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