164.150
EVO
CH-BS
§ 17 Verordnung über die Einreihung von Stellen sowie die Einstufung von Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt (Einreihungsverordnung, EVO) - Schlussbestimmungen
§ 17 Einreihungsverordnung, EVO · Schlussbestimmungen
1. Das Personalamt erlässt Weisungen für die Anpassung der Einstufungspraxis bei Neueinstellungen. Die Anpassung ist auf den 31. Dezember 1999 abzuschliessen.