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164.150 EVO CH-BS

§ 17 Verordnung über die Einreihung von Stellen sowie die Einstufung von Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt (Einreihungsverordnung, EVO) - Schlussbestimmungen

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§ 17 Einreihungsverordnung, EVO · Schlussbestimmungen

1. Das Personalamt erlässt Weisungen für die Anpassung der Einstufungspraxis bei Neueinstellungen. Die Anpassung ist auf den 31. Dezember 1999 abzuschliessen.

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