164.150
EVO
CH-BS
§ 16b Verordnung über die Einreihung von Stellen sowie die Einstufung von Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt (Einreihungsverordnung, EVO) - Frankenbesitzstand
Abschnitt
§ 16b Einreihungsverordnung, EVO · Frankenbesitzstand
1. Mit dem Frankenbesitzstand wird der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter der Frankenbetrag der bisherigen Einreihung und Einstufung garantiert.
2. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erhält zur Gewährung des bisherigen Lohnanspruches einen besitzstandswahrenden Lohnbestandteil, welcher durch den Stufenverlauf bis zur vollständigen Kompensation abgebaut wird. Die neue Stufe wird gemäss § 16a Abs. 2 dieser Verordnung festgesetzt.
3. Der besitzstandswahrende Lohnbestandteil wird nicht der Teuerung angepasst.