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164.150 EVO CH-BS

§ 16a Verordnung über die Einreihung von Stellen sowie die Einstufung von Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt (Einreihungsverordnung, EVO) - Einstufung bei Neubewertung einer Stelle

Abschnitt
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§ 16a Einreihungsverordnung, EVO · Einstufung bei Neubewertung einer Stelle

1. Führt die Neubewertung einer Stelle in eine höhere Lohnklasse, erfolgt die Einstufung gemäss § 16 Abs. 1bis dieser Verordnung.

2. Führt die Neubewertung einer Stelle in eine tiefere Lohnklasse, wird der bisherigen Lohnstufe der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters pro tiefere Lohnklasse eine Jahresstufe zusätzlich hinzugerechnet. Es besteht Anspruch auf Frankenbesitzstand.

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