164.150
EVO
CH-BS
§ 16 Verordnung über die Einreihung von Stellen sowie die Einstufung von Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt (Einreihungsverordnung, EVO) - Einstufung bei Beförderung
Abschnitt
§ 16 Einreihungsverordnung, EVO · Einstufung bei Beförderung
1. Eine Beförderung liegt vor, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eine Stelle übernimmt, deren Aufgaben mit den bisherigen verwandt sind und deren Einreihung nicht mehr als zwei Lohnklassen über der Einreihung der bisherigen Stelle liegt.
1bis. Bei einer Beförderung entfällt das in § 15 Abs. 1 angeführte Einstufungsverfahren. Von der bisherigen Lohnstufe der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters wird pro zusätzliche Lohnklasse eine Jahresstufe in Abzug gebracht.
2. Wo eine Beförderung nach dieser Regel zu einer Lohneinbusse führen würde, erfolgt die Einstufung in die nächste, über der bisher massgebenden Franken-Stufe liegende Franken-Stufe der neuen Lohnklasse.