164.150
EVO
CH-BS
§ 14 Verordnung über die Einreihung von Stellen sowie die Einstufung von Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt (Einreihungsverordnung, EVO) - Einstell-Lohn
Abschnitt
§ 14 Einreihungsverordnung, EVO · Einstell-Lohn
1. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das für ihre Stelle massgebende Anforderungsprofil noch nicht erfüllen, kann ein Einstell-Lohn - in der Regel für längstens drei Jahre - festgesetzt werden. Dieser liegt unterhalb der gemäss Einreihung der Stelle zutreffenden Lohnklasse.