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164.150 EVO CH-BS

§ 14 Verordnung über die Einreihung von Stellen sowie die Einstufung von Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt (Einreihungsverordnung, EVO) - Einstell-Lohn

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§ 14 Einreihungsverordnung, EVO · Einstell-Lohn

1. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das für ihre Stelle massgebende Anforderungsprofil noch nicht erfüllen, kann ein Einstell-Lohn - in der Regel für längstens drei Jahre - festgesetzt werden. Dieser liegt unterhalb der gemäss Einreihung der Stelle zutreffenden Lohnklasse.

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