Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
164.150 EVO CH-BS

§ 13 Verordnung über die Einreihung von Stellen sowie die Einstufung von Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt (Einreihungsverordnung, EVO)

Abschnitt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Einreihungsverordnung, EVO

1. Fehlt einer Stellenbewerberin oder einem Stellenbewerber für die in der kantonalen Verwaltung auszuübende Tätigkeit die vorausgesetzte Ausbildung, so kann diese gemäss den Vorgaben von HR BS mit Berufserfahrung, berufsförderlicher Tätigkeit und Familienarbeit kompensiert werden.

2. Überschiessende Ausbildung, die in einem näheren Zusammenhang mit der in der kantonalen Verwaltung auszuübenden Tätigkeit steht, kann für die Einstufung als Erfahrung angerechnet werden.

← § 12 Einreihungsverordnung, EVO Verordnung über die Einreihung von Stellen sowie die Einstufung von Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt (Einreihungsverordnung, EVO) - Einreihung von Stellen, Grundsatz § 14 Einreihungsverordnung, EVO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →