164.150
EVO
CH-BS
§ 13 Verordnung über die Einreihung von Stellen sowie die Einstufung von Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt (Einreihungsverordnung, EVO)
Abschnitt
§ 13 Einreihungsverordnung, EVO
1. Fehlt einer Stellenbewerberin oder einem Stellenbewerber für die in der kantonalen Verwaltung auszuübende Tätigkeit die vorausgesetzte Ausbildung, so kann diese gemäss den Vorgaben von HR BS mit Berufserfahrung, berufsförderlicher Tätigkeit und Familienarbeit kompensiert werden.
2. Überschiessende Ausbildung, die in einem näheren Zusammenhang mit der in der kantonalen Verwaltung auszuübenden Tätigkeit steht, kann für die Einstufung als Erfahrung angerechnet werden.