164.150
EVO
CH-BS
§ 12 Verordnung über die Einreihung von Stellen sowie die Einstufung von Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt (Einreihungsverordnung, EVO) - Anrechnung von berufsförderlicher Erfahrung bei der Einstufung
Abschnitt
§ 12 Einreihungsverordnung, EVO · Anrechnung von berufsförderlicher Erfahrung bei der Einstufung
1. Berufserfahrung, die in einer gleichen beruflichen Tätigkeit erworben worden ist, wie sie in der kantonalen Verwaltung ausgeübt werden soll, wird für die Einstufung voll angerechnet.
2. Erfahrung aus einer verwandten oder niveaugerechten beruflichen Tätigkeit oder aus einer anderen berufsförderlichen Tätigkeit, einschliesslich Erfahrung aus Familienarbeit, wird für alle Stellen zu mindestens 10 Prozent und zu höchstens 66 Prozent angerechnet.
3. Erfahrung aus Familienarbeit wird für Funktionen im Erziehungs- und Pflegebereich zu mindestens 33 Prozent und zu höchstens 66 Prozent angerechnet.