164.150
EVO
CH-BS
§ 11 Verordnung über die Einreihung von Stellen sowie die Einstufung von Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt (Einreihungsverordnung, EVO) - Stellen mit Ausbildungsvoraussetzungen
Abschnitt
§ 11 Einreihungsverordnung, EVO · Stellen mit Ausbildungsvoraussetzungen
1. Für Inhaberinnen und Inhaber von Stellen, deren massgebende Modellumschreibungen bestimmte Ausbildungsvoraussetzungen anführen, wird ein Profilvergleich nach einer Richtlinie von HR BS erstellt.