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164.150 EVO CH-BS

§ 11 Verordnung über die Einreihung von Stellen sowie die Einstufung von Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt (Einreihungsverordnung, EVO) - Stellen mit Ausbildungsvoraussetzungen

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§ 11 Einreihungsverordnung, EVO · Stellen mit Ausbildungsvoraussetzungen

1. Für Inhaberinnen und Inhaber von Stellen, deren massgebende Modellumschreibungen bestimmte Ausbildungsvoraussetzungen anführen, wird ein Profilvergleich nach einer Richtlinie von HR BS erstellt.

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