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164.150 EVO CH-BS

§ 1 Verordnung über die Einreihung von Stellen sowie die Einstufung von Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt (Einreihungsverordnung, EVO) - Einreihung von Stellen, Grundsatz

Abschnitt
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§ 1 Einreihungsverordnung, EVO · Einreihung von Stellen, Grundsatz

1. Neu geschaffene Stellen sowie Stellen, deren Schwierigkeitsgrad sich infolge einer Veränderung der bisherigen Struktur einer Organisationseinheit oder infolge einer inhaltlichen Veränderung erheblich erhöht oder gesenkt hat, werden vom Regierungsrat gemäss §§ 5 und 6 Abs. 1 und 2 Lohngesetz neu eingereiht.

2. Neben den Vorgesetzten können auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Bezugnahme auf § 7 Lohngesetz mit schriftlicher Begründung die Neubewertung der Stelle beantragen.

3. Die Inkraftsetzung der Einreihung erfolgt auf ein Datum, welches innerhalb der nächsten vier auf die Antragstellung folgenden Monate liegt.

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