Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
164.100 LG CH-BS

§ 9 Lohngesetz (LG) - Ausserordentliche Einreihung und Einstufung ad personam

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 LG · Ausserordentliche Einreihung und Einstufung ad personam

1. Die Einreihung der Stellen gemäss § 5 dieses Gesetzes erfolgt grundsätzlich funktionsbezogen. In begründeten Fällen, namentlich bei ausserordentlicher persönlicher Prägung der Funktion durch die Stelleninhaberin oder den Stelleninhaber oder zur Gewinnung, Erhaltung oder Auszeichnung besonders hervorragender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, kann der Regierungsrat ausserordentliche Einreihungen ad personam vornehmen.

2. Aus denselben Gründen können die Departementsvorstehenden ausserordentliche Einstufungen ad personam innerhalb der Lohnklassen vornehmen.

3. Der Regierungsrat entscheidet endgültig über ad personam-Einreihungen und über Einsprachen bei ad personam-Einstufungen.

4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

← § 8 LG Lohngesetz (LG) - Geltungsbereich § 10 LG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →