164.100
LG
CH-BS
§ 8 Lohngesetz (LG) - Stufenfestsetzung und Einstell-Lohn
§ 8 LG · Stufenfestsetzung und Einstell-Lohn
1. Die zuständige Behörde nimmt die Einstufung vor.
2. Bei der Einstellung kann nebst der bisherigen Berufserfahrung berufsförderliche allgemeine Lebenserfahrung, insbesondere in der Familienarbeit, angemessen angerechnet werden.
3. Es kann ein Einstell-Lohn festgesetzt werden, der unterhalb der zutreffenden Lohnklasse liegt.
4. Kompetenzen und Verfahren regelt der Regierungsrat in einer Verordnung.