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164.100 LG CH-BS

§ 6 Lohngesetz (LG) - Einreihungskompetenz

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§ 6 LG · Einreihungskompetenz

1. Der Regierungsrat ist für die Einreihung sämtlicher Stellen in die Lohnklassen zuständig.

2. Die Einreihung der Stellen erfolgt unter Mitwirkung der Departemente, der Direktionen sowie des Personalamtes.

3. Besteht zwischen dem Departement, der Direktion und dem Personalamt über die Einreihung Uneinigkeit, so entscheidet der Regierungsrat nach Anhören der Begutachtungskommission der Paritätischen Kommission für Personalangelegenheiten.

4. Das Verfahren regelt der Regierungsrat in einer Verordnung.

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