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164.100 LG CH-BS

§ 5 Lohngesetz (LG) - Einreihung der Stellen nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung

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§ 5 LG · Einreihung der Stellen nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung

1. Die Einreihung der Stellen erfolgt nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung durch ihre Zuordnung auf die Richtpositionen, unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur sowie aufgrund abteilungsübergreifender Quervergleiche.

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