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164.100 LG CH-BS

§ 30 Lohngesetz (LG) - Zulagen

Übergangsordnung, Abänderung anderer Gesetze, Schlussbestimmungen
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§ 30 LG · Zulagen

1. Auf den 1. Juli 1995 fallen sämtliche bisher gemäss den §§ 15 und 18 des Lohngesetzes vom 12. November 1970 bewilligten Zulagen weg. Bisherige Zulagen, die weiterhin bestehen bleiben sollen und nicht aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen gewährt werden, sind vom Regierungsrat, gestützt auf § 15 dieses Gesetzes, neu zu beschliessen.

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