Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
164.100 LG CH-BS

§ 24e Lohngesetz (LG) - Versicherung der Magistratspersonen bei der Pensionskasse des Kantons Basel-Stadt

Abschnitt: Personalvorsorge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 24e LG · Versicherung der Magistratspersonen bei der Pensionskasse des Kantons Basel-Stadt

1. Magistratspersonen sind während ihre Amtsdauer und bis zur Beendigung des Anspruchs auf das Ruhegehalt gemäss § 24d hinsichtlich ihrer Versicherung im Rahmen des Pensionskassengesetzes den übrigen Versicherten gleichgestellt. Bei Ausscheiden aus dem Amt infolge Todes oder Invalidität werden die Leistungen gemäss dem Vorsorgeplan des Bereichs Staat erbracht.

2. Scheidet eine Magistratsperson vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters durch Rücktritt oder Nichtwiederwahl aus dem Amt, ist sie in der Pensionskasse Basel-Stadt während der Dauer des Anspruchs auf das Ruhegehalt weiter zu versichern.

3. Der versicherte Jahreslohn entspricht

a) für das Alterssparen dem gemäss § 24d Abs. 6 allfällig gekürzten Ruhegehalt;

b) für das Risiko Tod und Invalidität dem gemäss § 24a zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt berechneten versicherten Lohn.

4. Die Höhe der ordentlichen Sparbeiträge nach Alter auf Basis des versicherten Lohnes gemäss Abs. 3 lit. a richtet sich nach § 24b Abs. 4, der Beitrag zur Finanzierung der Risikoleistungen und der übrigen Leistungen auf Basis des versicherten Lohnes gemäss Abs. 3 lit. b nach § 24b Abs. 6. Die gesamten Sparbeiträge werden im Folgejahr auf der Basis der Abrechnung gemäss § 24d Abs. 6 in einem Betrag vom Kanton geleistet und als Einmaleinlage gutgeschrieben.

← § 24d LG Lohngesetz (LG) - Geltungsbereich § 24f LG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →