164.100
LG
CH-BS
§ 24 Lohngesetz (LG) - Weiterzahlung des Lohnes im Todesfall
§ 24 LG · Weiterzahlung des Lohnes im Todesfall
1. Den nächsten Angehörigen, an deren Lebensunterhalt die verstorbene Mitarbeiterin oder der verstorbene Mitarbeiter wesentlich beigetragen hat, wird bis Ende des dritten dem Todestag folgenden Monats der Lohn im Umfang der Differenz der Rentenleistung gemäss Pensionskassengesetz zum bisherigen Lohn weiter ausgerichtet. In besonderen Fällen kann das Personalamt diese Frist um höchstens 3 Monate verlängern.
2. Um Härtefälle zu vermeiden, kann es für eine Frist im Rahmen der Zeitdauer gemäss Abs. 1 die weitere Auszahlung des Lohnes an Angehörige auch beschliessen, wenn die Verstorbene bzw. der Verstorbene an deren Lebensunterhalt nicht beigetragen hat.