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164.100 LG CH-BS

§ 22 Lohngesetz (LG) - Anpassung an die Teuerung

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§ 22 LG · Anpassung an die Teuerung

1. Die im Anhang 1 zum Lohngesetz bestimmten Ansätze werden jeweils auf den 1. Januar entsprechend dem Basler Index der Konsumentenpreise vom November des Vorjahres neu festgesetzt.

2. Die Anpassung der Ansätze gemäss Abs. 1 erfolgt degressiv ausgehend von 100% in Lohnklasse 1 bis 8, bis auf 65% in Lohnklasse 28.

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