164.100
LG
CH-BS
§ 22 Lohngesetz (LG) - Anpassung an die Teuerung
§ 22 LG · Anpassung an die Teuerung
1. Die im Anhang 1 zum Lohngesetz bestimmten Ansätze werden jeweils auf den 1. Januar entsprechend dem Basler Index der Konsumentenpreise vom November des Vorjahres neu festgesetzt.
2. Die Anpassung der Ansätze gemäss Abs. 1 erfolgt degressiv ausgehend von 100% in Lohnklasse 1 bis 8, bis auf 65% in Lohnklasse 28.