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164.100 LG CH-BS

§ 2 Lohngesetz (LG) - Einreihungsplan und Richtpositionen

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§ 2 LG · Einreihungsplan und Richtpositionen

1. In einem auf Verordnungsstufe festgelegten Einreihungsplan werden die einzelnen Richtpositionen aufgelistet, die nach Funktionsbereichen und Lohnklassen geordnet sind.

2. Der Regierungsrat passt den Einreihungsplan veränderten Verhältnissen an, insbesondere bei Änderungen der Berufs- und Funktionsbilder. Gleichstellungsfachstellen werden dabei entsprechend angehört.

3. In einer Verordnung umschreibt der Regierungsrat die einzelnen Richtpositionen.

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