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164.100 LG CH-BS

§ 18 Lohngesetz (LG) - Dienstwohnung

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§ 18 LG · Dienstwohnung

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Dienstwohnung bewohnen, haben hiefür eine angemessene Miete zu entrichten.

2. In einer Verordnung erlässt der Regierungsrat die erforderlichen Bestimmungen.

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