164.100
LG
CH-BS
§ 18 Lohngesetz (LG) - Dienstwohnung
§ 18 LG · Dienstwohnung
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Dienstwohnung bewohnen, haben hiefür eine angemessene Miete zu entrichten.
2. In einer Verordnung erlässt der Regierungsrat die erforderlichen Bestimmungen.