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164.100 LG CH-BS

§ 17a Lohngesetz (LG) - Lohnnebenleistungen

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§ 17a LG · Lohnnebenleistungen

1. Der Regierungsrat kann zur Gewinnung und zum Erhalt der Mitarbeitenden Lohnnebenleistungen ausrichten.

2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

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