164.100
LG
CH-BS
§ 17a Lohngesetz (LG) - Lohnnebenleistungen
§ 17a LG · Lohnnebenleistungen
1. Der Regierungsrat kann zur Gewinnung und zum Erhalt der Mitarbeitenden Lohnnebenleistungen ausrichten.
2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.