164.100
LG
CH-BS
§ 13 Lohngesetz (LG) - Überzeitarbeit und Stellvertretung
§ 13 LG · Überzeitarbeit und Stellvertretung
1. Die Zulagen für Überzeit und Stellvertretung richten sich nach den Bestimmungen des Beamtengesetzes und weiterer einschlägiger Gesetze samt den dazugehörigen Verordnungen.