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164.100 LG CH-BS

§ 13 Lohngesetz (LG) - Überzeitarbeit und Stellvertretung

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§ 13 LG · Überzeitarbeit und Stellvertretung

1. Die Zulagen für Überzeit und Stellvertretung richten sich nach den Bestimmungen des Beamtengesetzes und weiterer einschlägiger Gesetze samt den dazugehörigen Verordnungen.

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