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164.100 LG CH-BS

§ 10 Lohngesetz (LG) - Abweichung beim Stufenaufstieg

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§ 10 LG · Abweichung beim Stufenaufstieg

1. Nach Massgabe der persönlichen Leistung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters kann vom regulären Stufenaufstieg gemäss § 4 (Verzögerung oder Beschleunigung) abgewichen werden. Die Beurteilung der Leistung ist von der zuständigen Behörde auf der Basis eines Beurteilungssystems vorzunehmen.

2. Über Abweichungen vom Stufenaufstieg entscheiden die Departementsvorstehenden.

3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

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