§ 1 Lohngesetz (LG) - Geltungsbereich
§ 1 LG · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle beim Kanton Basel-Stadt beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2. In einer Verordnung setzt der Regierungsrat fest, welche Bestimmungen dieses Gesetzes auch für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern gelten, und erlässt für diese die erforderlichen Bestimmungen.
3. Auf Durchgangspositionen (wie zum Beispiel bei Assistenz- und Oberärzten und -ärztinnen), Praktika und Volontariate zwecks beruflicher Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie auf Berufslehrgänge und Berufslehren findet das Lohngesetz keine Anwendung. Soweit für solche Dienstverhältnisse weder Verordnungen noch Reglemente bestehen, erlässt das Personalamt entsprechende Weisungen und regelt die Lohnansätze nach einheitlichen Gesichtspunkten.