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§ 5 Reglement betreffend Parkieren von Motorfahrzeugen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Staatsarealen (Parkplatz-Reglement)

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§ 5 Parkplatz-Reglement

1. Die Parkplatz-Entgelte werden durch die zuständigen Personalchefinnen bzw. Personalchefs den Parkbenützerinnen und -benützern belastet. Hiezu führen sie eine Liste der für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Parkplätze bzw. Parkareale in ihrem Zuständigkeitsbereich.

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