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§ 3 Reglement betreffend Parkieren von Motorfahrzeugen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Staatsarealen (Parkplatz-Reglement)

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§ 3 Parkplatz-Reglement

1. Die Parkbewilligungen werden unbefristet erteilt, sofern kein besonderer Grund für eine Befristung spricht. Die Parkbenützerinnen und -benützer sind jedoch verpflichtet, sämtliche Änderungen, welche Einfluss auf die Parkbewilligungen haben können, der zuständigen Personalchefin bzw. dem zuständigen Personalchef sofort zu melden.

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