163.900
CH-BS
§ 3 Reglement betreffend Parkieren von Motorfahrzeugen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Staatsarealen (Parkplatz-Reglement)
§ 3 Parkplatz-Reglement
1. Die Parkbewilligungen werden unbefristet erteilt, sofern kein besonderer Grund für eine Befristung spricht. Die Parkbenützerinnen und -benützer sind jedoch verpflichtet, sämtliche Änderungen, welche Einfluss auf die Parkbewilligungen haben können, der zuständigen Personalchefin bzw. dem zuständigen Personalchef sofort zu melden.