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§ 2 Reglement betreffend Parkieren von Motorfahrzeugen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Staatsarealen (Parkplatz-Reglement)

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§ 2 Parkplatz-Reglement

1. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements kann für das Parkieren von privaten Motorfahrzeugen eine Bewilligung erteilen

a) bei Vorliegen eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses;

b) bei regelmässiger, mindestens aber viermal wöchentlicher Benützung des Privatfahrzeuges für dienstliche Zwecke, oder bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die ihr privates Motorfahrzeug für dienstliche Piketteinsätze benützen müssen;

c) bei Verwendung von Solarfahrzeugen;

d) * bei Schichtmitarbeiterinnen und -arbeitern, die regelmässig ausserhalb der im Gleitzeitreglement[2] definierten Normalarbeitszeit (d. h. zwischen 18.30 und 07.00 Uhr[3]) aufgrund einer Diensteinteilung oder auf Anordnung eines Vorgesetzten Dienst leisten müssen und mindestens einen Arbeitsweg (Hin- oder Rückweg) nachweislich nur mit einem privaten Motorfahrzeug auf zumutbare Weise zurücklegen können;

e) bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich mit andern zu einem Car-Pool von mindestens zwei Mitgliedern zusammengeschlossen haben. Mindestens eine Person des Car-Pools muss in einem Dienstverhältnis zum Kanton Basel-Stadt stehen;

f) bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Wohnung sich auf dem fraglichen Areal befindet.

2. Als nicht zumutbar im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. d gilt das Zurücklegen eines Arbeitsweges (Hin- oder Rückfahrt) ohne Privatfahrzeug dann, wenn dies mit einem öffentlichen Verkehrsmittel entweder gar nicht oder nicht innert einer Stunde möglich ist.

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