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§ 4 Verordnung betreffend Verpflegung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt

Schlussbestimmungen
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§ 4 Verordnung betreffend Verpflegung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt

1. Die Anpassung der in dieser Verordnung genannten Ansätze erfolgt nach den Bestimmungen von § 22 des Lohngesetzes. Sämtliche Ansätze verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer von 8,1%.

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