163.400
CH-BS
§ 4 Verordnung betreffend Verpflegung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt
Schlussbestimmungen
§ 4 Verordnung betreffend Verpflegung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt
1. Die Anpassung der in dieser Verordnung genannten Ansätze erfolgt nach den Bestimmungen von § 22 des Lohngesetzes. Sämtliche Ansätze verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer von 8,1%.