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§ 3 Verordnung betreffend Verpflegung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt

Verpflegung
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§ 3 Verordnung betreffend Verpflegung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt

1. Bei der individuellen Einzelerfassung der Verpflegung wird ein Verpflegungsabzug nicht vorgenommen, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter oder Angehörige die Nichteinnahme von Mahlzeiten mindestens einen Tag im Voraus meldet.

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