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§ 2 Verordnung betreffend Verpflegung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt

Verpflegung
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§ 2 Verordnung betreffend Verpflegung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt

1. Der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter wird eine Reduktion der Pauschalbeiträge gewährt, sofern sie bzw. er die Mahlzeit aus therapeutischen oder pädagogischen Gründen mit Betreuten einnehmen muss.

2. In diesen Fällen wird eine Reduktion von 50% auf den zu entrichtenden Pauschalbeitrag gewährt.

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