Verpflegung
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund ihrer Aufgaben von ihrem Arbeitgeber verpflegt werden, haben dafür einen Pauschalbeitrag zu leisten, der mit dem Lohn verrechnet wird.
2. Der Pauschalbeitrag pro Person beträgt grundsätzlich pro Tag Fr. 22.30 (je Fr. 8.65 für Mittagessen und Nachtessen, Fr. 5.00 für Morgenessen). Anstelle einer Einzelerfassung der individuell bezogenen Verpflegung kann eine pauschalisierende Berechnungsbasis eingeführt werden, die sich auf mehrmonatige Erfahrungswerte der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die geltenden Pauschalbeiträge stützt. Der zuständige dezentrale Personaldienst kann eine entsprechende Weisung erlassen.
3. Für Angehörige von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die verpflegt werden und das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, betragen die Pauschalbeiträge pro Tag
- Kinder bis zum 7. Altersjahr: 30 % / Fr. 6.70
- Kinder zwischen 7 und 13 Jahren: 50 % / Fr. 11.15
- Kinder zwischen 14 und 16 Jahren: 70 % / Fr. 15.60
- Kinder zwischen 17 und 20 Jahren: 90 % / Fr. 20.05
4. Für Familien mit mehr als einem minderjährigen oder sich in Ausbildung befindenden Kind wird auf den Gesamtbetrag der Kostabzüge folgende Reduktion gewährt
- Bei 2 Kindern: 10%
- Bei 3 Kindern: 20%
- Bei 4 und mehr Kindern: 30%
1. Der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter wird eine Reduktion der Pauschalbeiträge gewährt, sofern sie bzw. er die Mahlzeit aus therapeutischen oder pädagogischen Gründen mit Betreuten einnehmen muss.
2. In diesen Fällen wird eine Reduktion von 50% auf den zu entrichtenden Pauschalbeitrag gewährt.
1. Bei der individuellen Einzelerfassung der Verpflegung wird ein Verpflegungsabzug nicht vorgenommen, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter oder Angehörige die Nichteinnahme von Mahlzeiten mindestens einen Tag im Voraus meldet.
1. Die Anpassung der in dieser Verordnung genannten Ansätze erfolgt nach den Bestimmungen von § 22 des Lohngesetzes. Sämtliche Ansätze verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer von 8,1%.