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163.200 CH-BS

§ 8 Verordnung betreffend Dienstwohnungen - Kleine Reparaturen

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§ 8 Verordnung betreffend Dienstwohnungen · Kleine Reparaturen

1. Kleine Reparaturen obliegen dem Dienstwohnungsinhaber bzw. der Dienstwohnungsinhaberin. Definition und Umfang von kleinen Reparaturen richten sich nach den Bestimmungen des Basler Mietvertrages.

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