163.200
CH-BS
§ 7 Verordnung betreffend Dienstwohnungen - Tierhaltung
§ 7 Verordnung betreffend Dienstwohnungen · Tierhaltung
1. Die Haltung von Haustieren ist grundsätzlich gestattet. In besonderen Fällen kann der zuständige Departementsvorsteher Einschränkungen verfügen.