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163.200 CH-BS

§ 7 Verordnung betreffend Dienstwohnungen - Tierhaltung

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§ 7 Verordnung betreffend Dienstwohnungen · Tierhaltung

1. Die Haltung von Haustieren ist grundsätzlich gestattet. In besonderen Fällen kann der zuständige Departementsvorsteher Einschränkungen verfügen.

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