163.200
CH-BS
§ 6 Verordnung betreffend Dienstwohnungen - Untermiete
§ 6 Verordnung betreffend Dienstwohnungen · Untermiete
1. Die Untervermietung von Dienstwohnungen ist untersagt.
2. Die Untervermietung einzelner Räume kann auf ein schriftliches Gesuch hin vom Vermieter bewilligt werden. Der Vermieter kann eine erteilte Zustimmung jederzeit unter Einhaltung einer den Umständen entsprechenden Voranzeigefrist widerrufen, wenn die mit der Zustimmung verbundenen Auflagen verletzt werden oder sich Übelstände ergeben.