Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
163.200 CH-BS

§ 5 Verordnung betreffend Dienstwohnungen - Neben- und Betriebskosten

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Verordnung betreffend Dienstwohnungen · Neben- und Betriebskosten

1. a) Gas, Elektrizität

Die Kosten für Gas und elektrische Energie gehen voll zu Lasten des Dienstwohnungsinhabers. In Fällen, wo keine Separatzähler für die Wohnung bestehen, wird eine von den zuständigen Werken berechnete Pauschalvergütung in Abzug gebracht.

2. b) Heizung

Die Heizkosten hat der Dienstwohnungsinhaber bzw. die Dienstwohnungsinhaberin entsprechend dem Verbrauchsanteil zu übernehmen. Das Amt für Energie und technische Anlagen legt die Heizkosten fest.

3. Der Dienstwohnungsinhaber bzw. die Dienstwohnungsinhaberin hat für die Heizkosten monatliche Akontozahlungen zu entrichten.

4. c) Warmwasser

Die Abrechnung für Warmwasser wird entsprechend der Wärmekostenverordnung durchgeführt. Bei Dienstwohnungen, die an einer neuen Verteilanlage angeschlossen sind, gehen die Kosten für Warmwasser entsprechend dem Verbrauchsanteil zu Lasten des Dienstwohnungsinhabers bzw. der Dienstwohnungsinhaberin.

5. Wenn eine Dienstwohnung nicht an einer Verteilanlage angeschlossen ist, hat der Dienstwohnungsinhaber bzw. die Dienstwohnungsinhaberin einen pauschalen Kostenanteil zu übernehmen. Diese Pauschale wird jeweils von den zuständigen Werken - ausgehend von einem Drei-Personen-Haushalt - berechnet und jährlich neu festgelegt.

6. d) Kaltwasser

Im Mietzins inbegriffen ist die Wasserversorgungsgrundgebühr. Im Mietzins nicht inbegriffen sind die ARA-Gebühren und der Wasserverbrauch.

7. e) Waschmaschine

Bestehende Waschmaschinen sind im Mietzins inbegriffen. Die Kosten für den Betrieb der Waschmaschine gehen zu Lasten des Dienstwohnungsinhabers bzw. der Dienstwohnungsinhaberin. Ein Anspruch auf Einrichtung von Waschmaschinen in Dienstwohnungen besteht nicht.

8. f) Fernsehanschluss

Bestehende Fernsehanschlüsse sind in den Mietzinsen inbegriffen. Abonnementsgebühren gehen zu Lasten des Dienstwohnungsinhabers bzw. der Dienstwohnungsinhaberin. Ein Anspruch auf Einrichtung von Fernsehanschlüssen besteht nicht. An die Kosten allfälliger hausinterner Anschlusseinrichtungen ist vom Dienstwohnungsinhaber bzw. der Dienstwohnungsinhaberin ein einmaliger Anteil von 10% zu entrichten.

← § 4 Verordnung betreffend Dienstwohnungen Begriff § 6 Verordnung betreffend Dienstwohnungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →