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163.200 CH-BS

§ 4 Verordnung betreffend Dienstwohnungen - Berechnung des Mietzinses

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§ 4 Verordnung betreffend Dienstwohnungen · Berechnung des Mietzinses

1. a) Grundsatz

Die Mietzinse für Dienstwohnungen werden von der Immobilien Basel-Stadt - ausgehend von einem orts- und quartierüblichen Mietzins und unter Berücksichtigung eines Abzuges von 35% für Inkonvenienzen - festgelegt.

2. b) Reduktion des Mietzinses

Wird eine Dienstwohnung unterbelegt, kann der betroffene Dienstwohnungsinhaber bzw. die betroffene Dienstwohnungsinhaberin beim zuständigen Personalchef bzw. Personalchefin eine Erhöhung des Inkonvenienzabzuges auf 40% beantragen. Eine Unterbelegung liegt vor, wenn die Gesamtzahl der Wohnräume die Gesamtzahl der Bewohner um mehr als zwei Einheiten überschreitet.

3. c) Reduktion des Mietzinses

Übersteigt der Mietzins gemäss Abs. 1 einen Viertel des Bruttomonatslohnes gemäss Lohnklasse 9, Stufe 3 (Anh. 1 des Lohngesetzes), so wird der Mietzins durch den zuständigen Personalchef bzw. Personalchefin auf dieses Mass reduziert. Diese Mietzinslimitierung gilt nicht für Dienstwohnungsinhaber bzw. Dienstwohnungsinhaberinnen in den Lohnklassen 16 bis 28.

4. d) Überprüfung des Mietzinses

Werden vom Vermieter während der Mietdauer wertvermehrende, über die ordentliche Unterhaltspflicht des Vermieters hinaus gehende Verbesserungen am Mietobjekt gemacht, so wird der Mietzins durch die Immobilien Basel-Stadt neu festgelegt.

5. Haben sich erhebliche Veränderungen am Mietwert einer Dienstwohnung ergeben, kann der Vermieter einen Antrag für eine ausserordentliche Anpassung (Erhöhung oder Reduktion) des Mietzinses an HR Basel-Stadt stellen. Die Immobilien Basel-Stadt wird den Mietwert einer Dienstwohnung neu festlegen.

6. e) Garagen, Einstellplätze und Parkplätze

Die Gebühren für Garagen, Einstellhallenplätze und offene Parkplätze richten sich nach dem Reglement betreffend Parkieren von Motorfahrzeugen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Staatsarealen (Parkplatz-Reglement) vom 9. Mai 1995.

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