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163.200 CH-BS

§ 3 Verordnung betreffend Dienstwohnungen - Beginn und Dauer des Mietverhältnisses

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§ 3 Verordnung betreffend Dienstwohnungen · Beginn und Dauer des Mietverhältnisses

1. Das Mietverhältnis über die Dienstwohnung beginnt in der Regel mit dem Stellenantritt und endigt mit dem Ablauf des Dienstverhältnisses. Der Ablauf des Dienstverhältnisses bewirkt die Auflösung des Mietverhältnisses auf den gleichen Zeitpunkt ohne spezielle Kündigung. In Sonderfällen kann, wenn der Dienstbetrieb es zulässt, von dieser Regel abgewichen werden. HR Basel-Stadt entscheidet hierüber auf Antrag des zuständigen Departementes.

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