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163.200 CH-BS

§ 2 Verordnung betreffend Dienstwohnungen - Inhalt des Mietvertrages

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§ 2 Verordnung betreffend Dienstwohnungen · Inhalt des Mietvertrages

1. Mit dem Inhaber bzw. mit der Inhaberin einer Dienstwohnung wird ein öffentlich-rechtlicher Mietvertrag abgeschlossen. Der Inhalt des Mietvertrages entspricht dem Basler Mietvertrag, soweit diese Verordnung keine abweichende Regelung trifft.

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