163.200
CH-BS
§ 2 Verordnung betreffend Dienstwohnungen - Inhalt des Mietvertrages
§ 2 Verordnung betreffend Dienstwohnungen · Inhalt des Mietvertrages
1. Mit dem Inhaber bzw. mit der Inhaberin einer Dienstwohnung wird ein öffentlich-rechtlicher Mietvertrag abgeschlossen. Der Inhalt des Mietvertrages entspricht dem Basler Mietvertrag, soweit diese Verordnung keine abweichende Regelung trifft.