163.200
CH-BS
§ 1 Verordnung betreffend Dienstwohnungen - Begriff
§ 1 Verordnung betreffend Dienstwohnungen · Begriff
1. Als Dienstwohnung im Sinne dieser Verordnung gilt jede Wohnung, zu deren Bezug ein Mitarbeiter aus betrieblichen Gründen verpflichtet ist. Wohnungen von Heimleitern sind den Dienstwohnungen gleichgestellt. Die Verpflichtung zum Bezug einer Dienstwohnung richtet sich nach § 30 des Beamtengesetzes.