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162.890 CH-BS

§ 8 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel - Ferien

Dienstverhältnis - Rechte und Pflichten (§§ 12-26 Personalgesetz)
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§ 8 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel · Ferien

1. Die Paritätische Aufsichtskommission ist berechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Ferien zu bewilligen.

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