162.890
CH-BS
§ 7 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel - Beschwerderecht
Dienstverhältnis - Rechte und Pflichten (§§ 12-26 Personalgesetz)
§ 7 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel · Beschwerderecht
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Recht, bei der Direktion Beschwerden über ihre dienstlichen Verhältnisse anzubringen. Deren Entscheid kann an die Paritätische Aufsichtskommission weitergezogen werden; diese entscheidet endgültig.
2. Richtet sich eine Beschwerde gegen die Direktorin oder gegen den Direktor, so ist diese der Paritätischen Aufsichtskommission direkt einzureichen.