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162.890 CH-BS

§ 7 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel - Beschwerderecht

Dienstverhältnis - Rechte und Pflichten (§§ 12-26 Personalgesetz)
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§ 7 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel · Beschwerderecht

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Recht, bei der Direktion Beschwerden über ihre dienstlichen Verhältnisse anzubringen. Deren Entscheid kann an die Paritätische Aufsichtskommission weitergezogen werden; diese entscheidet endgültig.

2. Richtet sich eine Beschwerde gegen die Direktorin oder gegen den Direktor, so ist diese der Paritätischen Aufsichtskommission direkt einzureichen.

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