162.890
CH-BS
§ 6 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel - Mitsprache
Dienstverhältnis - Rechte und Pflichten (§§ 12-26 Personalgesetz)
§ 6 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel · Mitsprache
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in wichtigen, sie selbst und ihren Arbeitsbereich betreffenden Fragen angehört.
2. Das betriebliche Vorschlagsrecht ist gewährleistet.
3. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind berechtigt, einen Personalausschuss zu bilden; dessen Zusammensetzung wird in einem speziellen Reglement durch die Paritätische Aufsichtskommission geregelt.
4. Die Mitsprache durch Personalverbände ist gewährleistet.